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   BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78   

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https://dejure.org/1979,1471
BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78 (https://dejure.org/1979,1471)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1979 - 8 C 5.78 (https://dejure.org/1979,1471)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1979 - 8 C 5.78 (https://dejure.org/1979,1471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßgkeit eines Einberufungsbescheids - Unfallbedingte Zurückstellung vom Wehrdienst - Einwand der Verfügbarkeit anderer geeigneterer Wehrpflichtiger gegen die Heranziehung zum Wehrdienst - Rechtsverletzung durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.05.1978 - 8 C 83.76

    Überprüfungsbescheid - Tauglichkeit des Wehrpflichtigen - Grundwehrdienst -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78
    Der nach § 15 a MustV ergangene Überprüfungsbescheid vom 24. Juni 1977 trat an die Stelle des ursprünglichen Musterungsbescheides (Urteile vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 73.76 und BVerwG 8 C 83.76 - [Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 11]).

    Zum Gestellungszeitpunkt, dem 3. Oktober 1977, auf den es auch in diesem Zusammenhang ankommt (Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 83.76 - [Buchholz a.a.O.]), war der Überprüfungsbescheid mithin vollziehbar.

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kommt es auf die zum Gestellungszeitpunkt, dem 3. Oktober 1977, herrschende Sach- und Rechtslage an (BVerwGE 34, 155; 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70][152]).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kommt es auf die zum Gestellungszeitpunkt, dem 3. Oktober 1977, herrschende Sach- und Rechtslage an (BVerwGE 34, 155; 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70][152]).
  • BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73

    Anfechtung einer Einberufung durch einen verfügbaren Wehrpflichtigen

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78
    Der Einwand, sie hätten nicht herangezogen werden dürfen, weil andere geeignetere Wehrpflichtige verfügbar gewesen wären, ist ihnen abgeschnitten (BVerwGE 45, 197 [198 f.]).
  • BVerwG, 25.02.1976 - 8 C 21.75

    Musterungsbescheid - Festsetzung von Verwendungsgraden - Wehrersatzbehörde -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78
    Daher stand der Kläger, als der Überprüfungsbescheid ergangen war, nach seiner unfallbedingten Zurückstellung als wehrdienstfähig-2, wie im Widerspruchsbescheid ausdrücklich festgesetzt worden ist (Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG 8 C 21.75 - [BVerwGE 50, 238] Insoweit nicht abgedruckt), wieder für den Wehrdienst zur Verfügung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG).
  • BVerwG, 11.09.1974 - VIII C 2.74

    Tauglichkeit eines Wehrdienstverpflichteten - Anforderungen an die Wahrung des §

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78
    Zwar ist der Kläger ohne Verletzung des § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV (vgl. Urteil vom 11. September 1974 - BVerwG 8 C 2.74 -) in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen worden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG).
  • BVerwG, 30.05.1978 - 8 C 73.76

    Einberufung zum Grundwehrdienst - Förmlicher Musterungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78
    Der nach § 15 a MustV ergangene Überprüfungsbescheid vom 24. Juni 1977 trat an die Stelle des ursprünglichen Musterungsbescheides (Urteile vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 73.76 und BVerwG 8 C 83.76 - [Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 11]).
  • BVerwG, 13.08.1975 - VIII C 57.74
    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78
    Kann er dort nicht verwendet werden, dann ist der Einberufungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (Urteile vom 13. August 1975 - BVerwG 8 C 57.74 - und vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 16.75 -).
  • BVerwG, 23.06.1976 - 8 C 16.75
    Auszug aus BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 5.78
    Kann er dort nicht verwendet werden, dann ist der Einberufungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (Urteile vom 13. August 1975 - BVerwG 8 C 57.74 - und vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 16.75 -).
  • BVerwG, 27.11.1984 - 8 CB 83.84

    Die Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen - Verwendung bei der

    Auf Grund dieser tatsächlichen Annahme stellte sich dem Verwaltungsgericht die in dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Senats vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 5.78 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 29 S. 53 [56]) erörterte Rechtsfrage nicht, wer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, daß der Wehrpflichtige im Rahmen seiner Verwendungsfähigkeit verwendet wird.

    Die Aussetzung der Vollziehung läßt die gestaltende Wirkung des Einberufungsbescheides unberührt, der unabhängig von dem tatsächlichen Dienstantritt das Wehrdienstverhältnis zu dem festgesetzten Gestellungstermin begründet (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 146 und vom 22. Juni 1984, UA. S. 9).

    Namentlich ist ihnen der Einwand, sie seien ermessensfehlerhaft herangezogen worden, weil andere (gesundheitlich) geeignetere Wehrpflichtige verfügbar gewesen seien, abgeschnitten (vgl. Urteile vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 89.73 - BVerwGE 45, 197 [198 f.] und vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 5.78 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 29 S. 53 [55]).

    Zu einer Rechtsverletzung kann insoweit nur die Überschreitung des Rahmens der Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen bei seiner Heranziehung zum Wehrdienst führen (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 55).

  • BVerwG, 24.06.1981 - 8 C 17.80

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides -

    Daher dürfen Wehrdienstfähige Wehrpflichtige nur in dem durch ihre Verwendungsfähigkeit bestimmten Verfügbarkeitsrahmen zum Wehrdienst herangezogen werden; außerhalb dieses Rahmens stehen sie für den Wehrdienst nicht zur Verfügung (vgl.Urteile vom 25. Februar 1976 - BVerwG 8 C 21.75 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 18], vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 5.78 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29] undvom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 65.79 - [Buchholz a.a.O. Nr. 31]).

    Dies bedeutet jedoch nicht, daß in einem solchen Fall die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids davon abhinge, daß die geänderte Verwendbarkeit vor der Heranziehung durch Bescheid (vgl. § 15 a MustV) festgesetzt wurde (vgl.Urteile vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 5.78 - undvom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 65.79 -).

  • BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 71.85

    Wehrpflicht - Tauglichkeit - Grundausbildung

    Sie hat freilich zur Folge, daß ein zuvor erlassener Einberufungsbescheid, durch den der Wehrpflichtige aufgrund des ursprünglich zu hoch festgesetzten Verwendungsgrads zum Wehrdienst einberufen worden ist, auf eine Anfechtungsklage hin aufgehoben werden muß, wenn der Wehrpflichtige nicht in dem zutreffenden engeren Rahmen seines herabgesetzten Verwendungsgrades zum Wehrdienst herangezogen wird (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 5.78 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 29 S. 53 ).
  • BVerwG, 01.07.1999 - 6 B 41.99

    Festsetzung des Verwendungsgrades im Musterungsbescheid.

    Dieser ist nur dann rechtmäßig, wenn er den Rahmen der im Musterungsbescheid geregelten Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen nicht verläßt, ihn also nicht zu einer Verwendung heranzieht, zu der er nicht fähig ist (Urteile vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 5.78 - und vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 71.85 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 29 S. 56 bzw. Nr. 44 S. 12).
  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 65.79

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Rechtsverletzung

    In dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 5.78 - ist das letztere in etwas anderem Zusammenhang dahin umschrieben, erst die Überschreitung des Rahmens der Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen könne zu einer Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid führen; eine Überschreitung liege vor, wenn sich der durch die Heranziehungsentscheidung beabsichtigte Einsatz des Wehrpflichtigen nicht mehr im Rahmen der Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen halte; der Einberufungsbescheid sei erst dann rechtswidrig, wenn er den Rahmen der Verwendungsfähigkeit des Wehrpflichtigen dadurch verlasse, daß er ihn zu einer Verwendung heranziehe, zu der er nicht fähig sei.
  • BVerwG, 26.11.1979 - 8 B 40.79

    Rechtswidrigkeit eines auf Grund im Musterungsverfahren festgesetzten

    Denn hier kann in einem Revisionsverfahren im Anschluß an das Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 5.78 - möglicherweise die Rechtsfrage grundsätzlich weiter geklärt werden, ob ein aufgrund des im Musterungsverfahren festgesetzten Tauglichkeitsgrades ergangener Einberufungsbescheid rechtswidrig ist, wenn wegen des Ergebnisses der Einstellungsuntersuchung der Verwendungsgrad herabgesetzt wird.
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